Nebenkostenübersicht für den Kauf und Verkauf sowie die Miete und Vermietung einer Immobilie

Nebenkosten bei Kaufverträgen

Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung (link zum Bundesministerium für Finanzen BMF3,5 %
Grundbuchseintragungsgebühr1,1 %
  • Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung nach Vereinbarung mit dem Anwalt oder Notar nach der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Kosten der Beglaubigung und Stempelgebühren und weiters Kosten der Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragssteuer durch den Parteienvertreter wiederum nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
  • Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für das Grundverkehrsverfahren
  • Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen – Übernahme durch den Erwerber:
    Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.
  • Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde wie Aufschließungskosten und Kosten der Baureifemachung des Grundstücks sowie Anschlussgebühren und -kosten für z.B. Strom, Gas, Wasser, Kanal, Telefon etc.
Vermittlungsprovision:
1. Bei Kauf, Verkauf oder Tausch von
   a) Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
   b) Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird,
   c) Unternehmen aller Art
   d) Abgeltungen für Superädifikate auf einem Grundstück bei einem Wert
      * bis € 36.336,42
      * von € 36.336,43 bis € 48.448,50
      * ab € 48.448,51
   von Verkäufer und Käufer jeweils zuzüglich 20 % USt.
2. Bei Optionen 50 % der Provision gem. Punkt 1., welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet werden.
je 4 %
€ 1.453,46
je 3 %

Nebenkosten bei Mietverträgen

Vergebührung des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG):
1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt.), höchstens das 18-fache des Jahreswertes,
bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahreswertes.

Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw. in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab diesem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.

Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.

Vermittlungsprovision:
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus:
- Haupt- oder Untermietzins,
- anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben,
- Anteil für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift),
- allfälliges Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände
oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

Für die Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind ebenso wenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins, Richtwertmietzins).

Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5 % kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.

 

Vermittlung von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) Provision zzgl. 20 % USt. 
über Wohnungen und EinfamilienhäuserVermieterMieter
Unbefristet o. Befristung länger als 3 Jahre3 BMM2 BMM
 Befristung bis zu 3 Jahre3 BMM1 BMM

Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis

 

 

Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ BMMErgänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ BMM 

 

Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung  des Objektes betrauten Hausverwalter Provision zzgl. 20 % USt. 
(nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht und Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist)VermieterMieter
Unbefristet o. Befristung länger als 3 Jahre2 BMM 1 BMM 
Befristung auf min. auf 2 bis zu 3 Jahre2 BMM½ BMM
Befristung kürzer als 2 Jahre1 BMM½ BMM
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes MietverhältnisErgänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ BMMErgänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch ½ BMM

 

Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt- und Untermiete) Provision zzgl. 20 % USt. 
über Wohnungen und EinfamilienhäuserVermieterMieter
Unbefristet o. Befristung länger als 3 Jahre3 BMM3 BMM
Befristung bis zu 3 Jahre3 BMM2 BMM
Befristung kürzer als 2 Jahre3 BMM1 BMM
Vereinbarung einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis Ergänzung auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer
Die Überwälzung der Vermieterprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).

Nebenkosten bei Pachtverträgen

Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5 GebGes):
1 % des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses;
bei unbestimmter Vertragsdauer 1 % des dreifachen Jahresbruttopachtzinses.
Vertragserrichtungskosten nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkundenerrichters.
Vermittlungsprovision:
a)Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft  
 Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provision vereinbart werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden Pachtzinses festgelegt ist. 
 Bei unbestimmter Pachtdauer:
Bei bestimmter Pachtdauer:
bis zu 6 Jahre
bis zu 12 Jahre
bis zu 24 Jahre
über 24 Jahre
jeweils plus 20 % USt.
5 % des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses
5 %
4 %
3 %
2 %
 Für die Vermittlung von Zugehör darf zusätzlich jeweils eine Provision von 3 % des Gegenwertes plus 20 % USt. vereinbart werden.
b)Unternehmenspacht 
 Bei unbestimmter Pachtdauer:3-facher monatlicher Pachtzins
 Bei bestimmter Pachtdauer:
 bis zu 5 Jahre5%
 bis zu 10 Jahre4%
 über 10 Jahre3%
 jeweils plus 20% USt. 
 Für die Vermittlung von Abgeltungen für Investitionen oder Einrichtungsgegen-ständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5 % des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart werden.

Nebenkosten bei der Vermittlung von Baurechten

Bei der Vermittlung von Baurechten beträgt die Höchstprovision jeweils bei einer Dauer des Baurechts von 
10 bis 30 Jahren
über 30 Jahren
des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses.
Bei einer Baurechtsdauer von mehr als 30 Jahren darf anstelle der 2 % eine Pauschalprovision in Höhe von jeweils 3 % zzgl. USt. berechnet vom Bauzins für 30 Jahre vereinbart werden (Wertgrenzenregelung § 12 Abs 4 IMVO). Da die Obergrenze mit 2% des auf 45 Jahre entfallenden Bauzinses limitiert ist, stellt dieser Betrag unabhängig von einer länger vereinbarten Vertragsdauer gleichzeitig die Höchstprovision dar.
3 %
2 %

Nebenkosten bei Hypothekendarlehen

Grundbuchseintragungsgebühr1,2 %
Rangordnung für die Veräußerung0,6 %
Kosten der Errichtung der Pfandurkunde nach dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters 
 Barauslagen für Beglaubigung und Stempelgebühren 
 Kosten einer allfälligen Schätzung 
 Vermittlungsprovision:
2 % der Darlehenssumme, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, sind es 5 % der Darlehenssumme.